Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH
Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH

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Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH

Südtirolerstr. 7

86165 Augsburg-Lechhausen

 

Telefon:

+49 821 567 456 0

Fax:

+49 821 567 456 11

 

info@Gottwald-service.de

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Lieferungen, Bau- und Montageleistungen) der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH/Gottwald´s Rohrreparatur GmbH

 

Geltung der AGB

 

Falls nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart sind, gelten für alle Aufträge die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH, Südtirolerstr. 7, 86165 Augsburg, Handelsregister Augsburg HRB 16 887. Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich.

Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit soweit sie mit den hier vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der allgeminen Geschäftsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen. Ergänzend gelten für alle Bauleistungen die VOB/B wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH der Erfüllungsort.

 

Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

Angebot, Zustandekommen des Vertrages

 

Die jeweiligen Angebote sind stets freibleibend. Der Liefervertrag/Bauleistung kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, oder- soweit eine solche nicht vorliegt -  das Angebot maßgebend. Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sogern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann. Die Ausführungsfrist zur Lieferung beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen. Der Besteller hat zudem nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht-Bau-herren, Brandversicherung) besteht. Wird eine Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung durch den Käufer unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

 

An den Kostenvorschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.

 

Preise und Fälligkeit

 

Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH ist berechtigt für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50 % des Wartenwertes vor Bestellung zu verlangen, weiterhin ist die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH berechtigt bei einer Rohrreparatur die gesamte Summe als Vorauskasse zu verlangen.

Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 7 Tage nach Lieferung zu überweisen oder in bar und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höhrer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.

 Für Stornierungen von erteilten Aufträgen entstehen folgende Kosten: bis 10 Arbeitstage/ohne Samstage nach Auftragserteilung werden 5%, bei 15 Arbeitstage 10% und bei 20 Arbeitstagen 30% der Auftragssumme als Stornogebühr fällig!

 

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH berechtigt die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH vom Besteller der Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei den, die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

 

 

Die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH ist ferner berechtigt noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den Anspürchen der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages, nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH anerkannt worden sind. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

 

Der Bestller kann die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbeahltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung gilt für die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH vorgenommen, ohne dass der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH irgendwelche Verpflichtungen hieraus erwachsen. Bei der Verarbeitung mit anderen, der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH nicht gehörenden Waren, steht der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleichgültig, in welchem Zustand dieser die Ware verkauft, werden bereits jetzt an die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH abgetreten. Auf die Anforderung der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmH hin ist der Besteller verpflichtet, die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH hierüber eine schriftliche Zession auszustellen. Die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH ist berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller kann jedoch insoweit Freigabe der Forderungen beanspruchen, als sie den Wert der Vorbehaltsware um 20 Prozent übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen bleibt der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH vorbehalten.

 

Gefahrübergang

 

Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestnes jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferers die Gefahr aus den Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

 

Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterborchen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Lieferung.

 

Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnhame in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zumachen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

 

Lieferzeit

 

Der Beginn der von der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Liegerfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtunhgen des Bestellers voraus.

 

Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskräften, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH zu vertretender Umstände liegen und auf die die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH keinen Einfluss nehmen kann, z.B. Bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zulieferbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Betriebsablauf stören.

 

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH berechtigt den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

 

 

 

 

 

Wurde ein Fixtermin für die Erfüllung des Auftrages vereinbart und kommt es später zu weiteren Aufträgen des Bestellers, die zu einer Verzögerung der Lieferfristen führen, verlieren Vereinbarungen über zu zahlende Vertragsstrafen, die bei Überschreitung des Termins fällig würden, ihre Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn während der Vertragserfüllung durch Unzulänglichkeiten, die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH nicht zu vertreten hat, die z.B. In der baulichen Beschaffenheit ihre Ursache finden, über die der Besteller Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH nicht schriftlich vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, auftreten und sich diese zeitlich auf die Ausführung der Leistung durch Gottwald´s Bäderwerkstwatt GmbH auswirken.

 

Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

 

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

 

Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferes erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich unvertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.

 

Sachmängelhaftung

 

Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibung. Garantie wird seitens der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Rechte des Bestellers setzten ferner voraus, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten i.S.v. § 377 HGB ordungsgemäß nachgekommen ist.

 

Für Sachmängel haftet die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH wie folgt:

 

 

 

  • alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH unentgeltich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohe Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

     

  • Die Gottwald´s Bäderwerkstatt Gmbh ist bemüht, von ihren Leiferanten Unbedenklichkeitsnachweise für die verwendeten Baustoffe zu erhalten. Sofer der Hersteller eine solche Zusicherung nicht schriftlich ausstellt, haftet die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH nicht für die zugesicherten Inhaltsstoffe der verwendeten Baumaterialien.

     

  • Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit die gesetzliche Regelung längere Fristen zwingend vorschreibt, z.B. Beim Verbrauchsgüterkauf.

     

  • Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

     

  • Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhätlnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mangelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung zweifelsfrei besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzte zu verlangen.

 

  • Garantie und Gewährleistungsansprüche: Ausgeschlossen sind alle Ansprüche bei denen die reparierten Leitungen nicht Norm und Din-gerecht, nach dem heutigen Stand der Technik  eingebaut sind. Hierzu zählen, nicht fest verlegten Rohre ohne genügender Befestigungstechnik, Leitungen die von außen mit Feuchtigkeit in Berührung kommen, und daher von außen nach Innen durchrosten, Verschraubungstechnik in Boden und Wand (nicht sichtbar). Mechanische Beschädigungen von außen, Verbundrohr und Pressstellen in der Wand und Boden. Kompletter Abriss der Leitung nach der Reparatur von Lochfrass und leichten Rissen, durch Fremdeinwirkung(Abrucharbeiten, Bewegung im Gebäude, Mauersetzungen ect).

  • Bei Abwasserleitungen werden die eingebauten Teile wie Toiletten, Sifons, Putzöffnungen demontiert. Der Beschichtungsvorgang erfolgt durch diese Öffnungen, nach dem Beschichtungsvorgang darf diese Leitung erst nach 24 Stunden wieder benutzt werden. Werden die Teile zu früh vom Hausinstallateur wieder angebracht oder unsere Anweisung (mit einer Bestimmung (roter Zettel), dass es nicht bentutzt werden darf) nicht befolgt können keine Garantie oder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
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  • Es kann bei Blindleitungen oder nichtbekannten Zuleitungen zu Verstopfungen kommen, daher muss vorher festgestellt werden ob dort Leitungen laufen oder nicht. Wenn diese vorher nicht festgestellt wird können wir keine Gewährleistung dafür übernhemen

 

  • Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

     

  • Schlägt die Nacherfüllung fehl kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

     

  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässige Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nich vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

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    Weiterhin ausgeschlossen von Garantie und Gewährleistungsansprüche sind Kleinreparaturen (z.B. Reparaturen von Duschwannen und Badewannen), sowie Reparaturen an Heizungsanlagen die vorab einen Störungsfehler anzeigen und dieser nach Austausch von Ersatzteilen nicht entstört werden konnte.

     

     

    Sonstige Schadenersatzansprüche

     

    Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit sich eine gesetzliche Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetzt, ergibt sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschaden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

     

     

    Gerichtsstand

     

    Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Geschäftssitz der Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH auch als vereinbarter Gerichtsstand; die Gottwald´s Bäderwerkstatt GmbH bleibt berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.

     

     

    Salvatorische Klausel

     

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird nie Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.

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    Gewährleistungspflicht

     

    § 365 BGB

     

     


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